Fördermöglichkeiten

Grundsätzliches

Elektromobile als Sonderform von Elektrorollstühlen gelten generell als anerkanntes Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherungen und sind somit grundsätzlich förderungsfähig. Zur Beantragung einer Bezuschussung oder Kostenübernahme für ein Elektromobil bei einem Kostenträger ist in aller Regel eine ärztliche Verordnung nötig, die belegt, dass ein Elektromobil als Hilfsmittel benötigt wird. Ärzte können diese Verordnung bei Vorliegen einer bestimmten medizinischen Indikation ausstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es somit möglich, eine Förderung zu erlangen.

Ablauf

 

Wenn ein für Sie persönlich gut geeignetes Elektromobil feststeht, wenden Sie sich an Ihren Haus- oder Facharzt. Er ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Ausstellung eines entsprechenden Rezeptes geht. Wenn Sie bereits ein spezielles Modell auserwählt haben, sollte Ihr Arzt auch die genaue Produktbezeichnung auf dem Rezept vermerken. Durch Einreichen Ihres Rezeptes in unserem Hause wird das Genehmigungsverfahren in Gang gesetzt. Im ersten Schritt wird ein Versorgungsvorschlag erstellt und ein entsprechender Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse eingereicht. Diese entscheidet dann darüber, was genehmigt wird bzw. welcher Teil der Kosten von der Krankenkasse getragen wird. Hier wird in der Regel auch eine Zuzahlung durch die Versicherten fällig.

Selbstkostenbeitrag

Um die ständig steigenden Kosten im Gesundheitswesen zu dämpfen, sieht der Gesetzgeber für bestimmte Leistungen Zuzahlungen der Versicherten vor. Es lassen sich drei verschiedene Arten von Zuzahlungen unterscheiden:

1. Zuzahlung

Grundsätzlich hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Versicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres Zuzahlungen für Hilfsmittel zu leisten. Diese beträgt für jedes Hilfsmittel 10 % des Kostenübernahmebetrags durch die Krankenkasse, mindestens jedoch 5,- € und höchstens 10,- €, aber nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels. So beträgt beispielsweise die Zuzahlung für einen Elektrorollstuhl, der über 10.000,- € kosten kann, trotzdem nur 10,- €.

2. Eigenanteil

Der Eigenanteil wird für Hilfsmittel erhoben, die nicht nur dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung dienen, sondern gleichzeitig auch “Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens” sind, die also auch beschafft werden müssten, wenn keine Körperbehinderung vorliegen würde. Beispiele hierfür sind orthopädische Schuhe oder zugerüstete Autokindersitze.

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3. Wirtschaftliche Aufzahlung

Wählen Versicherte ein Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das ”Maß des Notwendigen”, also über die Leistungspflicht der Krankenkassen hinausgehen, besteht die Möglichkeit, dieses höherwertigere Hilfsmittel durch eine ”wirtschaftliche Aufzahlung” dennoch zu bekommen. Dies betrifft zum Beispiel die schnellen Varianten von Elektrorollstühlen: Grundsätzlich fallen nur 6 km/h in die Erstattungspflicht der Krankenkassen. Durch eine “wirtschaftliche Aufzahlung” haben Sie als Versicherter jedoch die Möglichkeit, z.B. einen schnelleren Elektrorollstuhl zu bekommen. Dies ist im Einzelfall durch den Kostenträger zu genehmigen.

Gesetzlicher Anspruch

Ein gesetzlicher Anspruch auf Hilfsmittel besteht, wenn diese dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das Hilfsmittel muss der behinderten Person dadurch zugute kommen, dass es die Auswirkungen der Behinderung behebt oder sie mildert, selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird.

Auch Bewohner von Alten- und Pflegeheimen können einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln haben. Dies ist dann der Fall, wenn das Hilfsmittel der individuellen Befriedigung von Grundbedürfnissen dient. In diesem Fall zählt es nicht zur Vorhaltepflicht der Pflegeheime sondern zur Leistungspflicht der Krankenkasse. Beispiele hierfür sind individuell angepasste Hilfsmittel wie Sehhilfen, Prothesen oder auch solche zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes (wie z.B. Spazierfahrten an der frischen Luft).

Besonderheiten

Wenn Ihnen das Hilfsmittel aus dem Eigentum Dritter (Kostenträger, Leistungserbringer) für die Dauer der Notwendigkeit oder eines definierten Nutzungszeitraums überlassen wird, haben Sie dafür zu sorgen, dass das Hilfsmittel ausreichend gegen Witterung, Diebstahl und Beschädigung geschützt und ggf. versichert werden muss. Viele Kostenträger verlangen neben der Bestätigung der Fahrtauglichkeit (Erprobungs- bzw. Probefahrtbericht des Leistungserbringers) auch detaillierte Hinweise über die Möglichkeit einer Lagerung und Unterstellmöglichkeit. Diese Erkenntnisse fließen primär in die Prüfung auf Kostenübernahme mit ein. Schäden, die Sie selber verursacht haben und nicht aufgrund Verschleiß oder Defekt des Hilfsmittels zurückzuführen sind, sind in der Regel vom Verursacher zu begleichen. Allein deshalb empfiehlt sich oftmals schon der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Schäden gegenüber Dritten.

Eine weitere Besonderheit kann sein, dass Ihr Kostenträger mit Leistungserbringern einen Vertrag über so genannte „Versorgungs- oder Fallpauschalen“ geschlossen hat. In diesem Fall mietet Ihr Kostenträger das Hilfsmittel für einen festen Zeitraum an. Das Hilfsmittel bleibt im Eigentum des Verleihers. Sie erhalten lediglich das Nutzungsrecht. Nach Ablauf des Nutzungszeitraums wird sich Ihr Leistungserbringer mit Ihnen kurzschließen und den weiteren Bedarf aufnehmen und dann mit Ihrem Kostenträger alles weitere klären. Unter Umständen werden Sie nochmals zur Einreichung einer ärztlichen (Folge)Verordnung zur Bestätigung der weiteren Nutzungsnotwendigkeit aufgefordert. Dieses kann gegebenenfalls auch zu einer weiteren Erhebung der gesetzlichen Zuzahlung führen.

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